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Regulierung in der EU

Gentechnik in der EU – Rechtliche Grundlagen

Noch ist der Umgang mit allen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) – inklusive neuer Gentechnik – in der Europäischen Union durch ein umfangreiches und mehrstufiges Rechtssystem geregelt. Im Zentrum des bisher geltenden Gentechnikrechts steht das Vorsorgeprinzip, das dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt dient. Dementsprechend wird heute noch für alle Pflanzen aus Gentechnik eine strenge Risikobewertung verlangt, Wahlfreiheit und Koexistenz sind gesichert.

Die Grundlage dieser Massnahmen ist eine Kombination aus EU-Richtlinien und -Verordnungen, die entweder von den Mitgliedstaaten umgesetzt oder unmittelbar angewendet werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist zentral für die wissenschaftliche Bewertung zuständig. Zusätzlich können Mitgliedstaaten durch das sogenannte „Opt-out“-Verfahren nationale Anbauverbote aussprechen.


Neue Gentechnik/Neue genomische Techniken (NGT) – EU dereguliert

Methoden wie CRISPR/Cas sind Gentechnik und gelten auch im rechtlichen Sinn derzeit als solche. Trotz des entsprechenden EuGH-Urteils von 2018, das NGT-Produkte als GVO einstuft, lockert die EU jedoch die bisherigen Schutzstandards, um Pflanzen aus neuer Gentechnik vereinfacht zuzulassen. Am 17. Juni 2026 hat das Europäische Parlament final einer weitgehenden Deregulierung bestimmter Pflanzen aus neuer Gentechnik zugestimmt. Nach der noch ausstehenden formellen Annahme und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt werden die neuen Vorschriften voraussichtlich ab Mitte 2028 schrittweise anwendbar. Die Deregulierung betrifft die überwiegende Mehrheit der Pflanzen aus neuer Gentechnik (sog. «Kategorie 1», die keine Fremdgene und bis zu 20 gentechnische Änderungen enthalten). Nach den beschlossenen Regeln sollen für diese Pflanzen keine Risikoprüfung und keine Rückverfolgbarkeit mehr gelten. Dies, obwohl ihre Risiken – etwa für Ökosysteme – wissenschaftlich weitgehend ungeklärt sind. Ausserdem besteht keine Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln, die solche gentechnisch veränderten Pflanzen beinhalten. Für Kategorie 1 soll lediglich das Saatgut gekennzeichnet werden. Auch die Möglichkeit zum «Opt-out» wird entfallen. Somit werden das Vorsorgeprinzip, die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen sowie Koexistenzmassnahmen mit gentechnikfreier Landwirtschaft abgebaut.

Mit den beschlossenen Änderungen droht eine massive Schwächung von Transparenz, Umweltkontrolle und gentechnikfreier Produktion. Zudem drohen die Aushöhlung des Vorsorgeprinzips, die Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten wird eingeschränkt und und ihr Vertrauen in die Lebensmittelerzeugung geschwächt.

Aktuell geltende Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene

Regelt: Das absichtliche Ausbringen von GVO in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen.

Aktueller Stand: GVO dürfen nur nach strenger Risikobewertung und Zulassung freigesetzt oder gehandelt werden. Nationalstaaten dürfen per Opt-out den Anbau verbieten.

Regelt: Zulassung, Sicherheit und Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln.

Aktueller Stand: Kennzeichnungspflicht ab 0,9 % GVO-Anteil. Produkte müssen zugelassen, sicher und rückverfolgbar sein.

Regelt: Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung aller GVO und daraus hergestellter Produkte.

Aktueller Stand: Gilt für alle Stufen der Lieferkette. Ermöglicht Wahlfreiheit und Kontrolle.

Regelt: Mitgliedstaaten können sich ganz oder teilweise vom Anbau zugelassener GVO ausnehmen.

Aktueller Stand: Mehr als 15 EU-Staaten – darunter Deutschland und Frankreich – haben nationale Verbote für MON810 ausgesprochen.

Regelt: Export, Import und Informationspflichten zu GVO gemäß internationalem Cartagena-Protokoll.

Aktueller Stand: Exporte sind meldepflichtig; Importe benötigen Zulassung und Deklaration.

Zuständige Institutionen

  • Europäische Kommission: Politische Entscheidungsinstanz bei Zulassungen
  • EFSA (European Food Safety Authority): Wissenschaftliche Risikobewertung
  • Mitgliedstaaten: Umsetzung, Überwachung, nationale Anbauentscheidungen

Weitere Infos

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