Verstoss gegen das Vorsorgeprinzip – Aussicht auf Klage beim Europäischen Gerichtshof (Foto: Wikimedia Commons)

Neue EU-Gentechnik-Verordnung: Doppelter Rechtsbruch

Ein Rechts­gut­ach­ten der Ber­li­ner Kanz­lei GGSC im Auf­trag des deut­schen Bio-Dach­ver­bands BÖLW kam zum Schluss: Die EU-Ver­ord­nung zu neu­en geno­mi­schen Tech­ni­ken (NGT) ver­stösst gleich mehr­fach gegen gel­ten­des Recht. Kri­ti­siert wer­den ins­be­son­de­re der Ver­zicht auf Risi­ko­prü­fun­gen und die feh­len­de Kenn­zeich­nung gen­tech­nisch ver­än­der­ter Lebens­mit­tel.

Die im Juni vom EU-Par­la­ment ver­ab­schie­de­te NGT-Ver­ord­nung sieht vor, bestimm­te gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen künf­tig weit­ge­hend vom gel­ten­den Gen­tech­nik­recht aus­zu­neh­men. Für Pflan­zen der Kate­go­rie NGT 1 (Pflan­zen aus neu­er Gen­tech­nik ohne Fremd­ge­ne) ent­fällt somit die Risi­ko­prü­fung im Rah­men eines Zulas­sungs­pro­zes­ses. Auch die Kenn­zeich­nungs­pflicht von Pro­duk­ten aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten Pflan­zen wird gänz­lich abge­schafft.

Ver­stoss gegen das Vor­sor­ge­prin­zip der EU

Nach Auf­fas­sung der Juri­stin­nen und Juri­sten von GGSC wider­spricht dies dem in den EU-Ver­trä­gen ver­an­ker­ten Vor­sor­ge­prin­zip. Die­ses ver­pflich­tet die Behör­den bis­lang dazu, Risi­ken für Mensch, Tier und Umwelt vor einer Frei­set­zung gen­tech­nisch ver­än­der­ter Orga­nis­men sorg­fäl­tig zu prü­fen. Die geplan­te Ver­ord­nung wür­de die­se Prü­fung jedoch durch eine rein admi­ni­stra­ti­ve «Gleich­wer­tig­keits­prü­fung» erset­zen, bei der ledig­lich kon­trol­liert wer­de, ob die gen­tech­ni­schen Ver­än­de­run­gen inner­halb gesetz­lich defi­nier­ter Gren­zen lie­gen.

Wel­che Aus­wir­kun­gen die neu­en Eigen­schaf­ten der Pflan­zen tat­säch­lich auf Umwelt oder Gesund­heit haben könn­ten, wür­de dage­gen nicht unter­sucht. Selbst wenn sich spä­ter schäd­li­che Fol­gen zei­gen soll­ten, könn­ten pro­ble­ma­ti­sche Pflan­zen laut Gut­ach­ten kaum mehr unter das Gen­tech­nik­recht zurück­ge­führt oder stren­ger regu­liert wer­den.

Ver­let­zung inter­na­tio­na­ler Ver­pflich­tun­gen

Das Gut­ach­ten sieht zudem einen Ver­stoss gegen das Car­ta­ge­na-Pro­to­koll der UN-Bio­di­ver­si­täts­kon­ven­ti­on. Die­ses ver­pflich­tet die Ver­trags­staa­ten, vor der Frei­set­zung gen­tech­nisch ver­än­der­ter Orga­nis­men eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Risi­ko­prü­fung durch­zu­füh­ren.

Die geplan­te EU-Rege­lung unter­lau­fe die­se Ver­pflich­tung, indem sie bestimm­te gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen pau­schal als gleich­wer­tig mit kon­ven­tio­nell gezüch­te­ten Pflan­zen ein­stu­fe. Damit wer­de das bestehen­de Schutz­sy­stem fak­tisch aus­ge­he­belt.

Kri­tisch beur­tei­len die Autorin­nen und Autoren auch die feh­len­de Trans­pa­renz für Kon­su­men­ten und Kon­su­men­tin­nen. Künf­tig soll ledig­lich Saat­gut gekenn­zeich­net wer­den müs­sen. Lebens­mit­tel und ande­re Erzeug­nis­se aus NGT-Pflan­zen – etwa Baby­nah­rung, Fer­tig­pro­duk­te oder Tief­kühl­wa­re – müss­ten hin­ge­gen nicht mehr als gen­tech­nisch ver­än­dert dekla­riert wer­den.

Ein EU-Mit­glieds­staat könn­te nun die Rechts­mäs­sig­keit der neu­en Ver­ord­nung direkt vom Euro­päi­schen Gerichts­hof über­prü­fen las­sen. Die Gut­ach­ter hal­ten eine sol­che Kla­ge für aus­sichts­reich.

SAG-Appell: Tra­gen Sie mit Ihrer Unter­schrift zum Schutz des Vor­sor­ge­prin­zips und der Wahl­frei­heit bei

Das Rechts­gut­ach­ten zeigt ein­mal mehr, was die SAG schon lan­ge for­dert: Vor­sor­ge­prin­zip, trans­pa­ren­te Kenn­zeich­nung und unab­hän­gi­ge Risi­ko­prü­fun­gen sind zen­tral für den Schutz von Umwelt, Land­wirt­schaft sowie Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten. und müs­sen erhal­ten blei­ben. Unter­schrei­ben auch Sie unse­ren Appell, um das Recht auf Wahl­frei­heit ein­zu­for­dern und Schwei­zer Qua­li­tät vor Gen­tech­nik zu schüt­zen!

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