EU: Debatte um Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

In der EU läuft die Debat­te um die Aus­ge­stal­tung eines Geset­zes für die Dere­gu­lie­rung von Pflan­zen aus neu­er Gen­tech­nik (NGT) auf Hoch­tou­ren seit­dem am 14. März ein Kom­pro­miss­vor­schlag der pol­ni­schen Rats­prä­si­dent­schaft eine knap­pe Mehr­heit unter den stän­di­gen Ver­tre­tern der EU-Mit­glieds­staa­ten erzielt hat­te. Auch die Indu­strie und Zivil­ge­sell­schaft äus­sern sich zur aktu­el­len Dis­kus­si­on.

Umstrit­te­ne Punk­te in der Debat­te: Kenn­zeich­nungs­pflicht und Rück­ver­folg­bar­keit. Denn dem pol­ni­schen Vor­schlag ent­spre­chend müss­ten NGT-Pflan­zen und Pro­duk­te weder gekenn­zeich­net wer­den noch rück­ver­folg­bar sein. Das EU-Par­la­ment hin­ge­gen spricht sich aus­drück­lich für bei­des aus.

Stel­lung­nah­me der Agrar­in­du­strie für einen Ver­zicht auf Kenn­zeich­nung und Rück­ver­folg­bar­keit

Ende April äus­ser­ten sich nun eini­ge Ver­tre­ten­de der Agrar- und Ernäh­rungs­in­du­strie zum The­ma. In ihrer Stel­lung­nah­me for­dern die 27 unter­zeich­nen­den Unter­neh­men (dar­un­ter Euro­seeds und Copa-Coge­ca) von der EU, auf eine Pflicht zur Kenn­zeich­nung und Rück­ver­folg­bar­keit zu ver­zich­ten.

Sie begrün­den ihre For­de­rung mit der weit ver­brei­te­ten Falsch­an­nah­me, NGT-Pflan­zen lies­sen sich nicht von natür­lich ent­stan­de­nen unter­schei­den – daher sei­en Kenn­zeich­nung und Rück­ver­folg­bar­keit weder nötig noch mög­lich. Eine Kenn­zeich­nungs- und Rück­ver­folg­bar­keits­pflicht für Pro­duk­te aus NGT wür­de aus­ser­dem zu unge­recht­fer­tig­ten Kosten und Durch­set­zungs­pro­ble­men füh­ren und sei unver­hält­nis­mäs­sig, han­dels­stö­rend und dis­kri­mi­nie­rend.

Ins­be­son­de­re das Argu­ment der Dis­kri­mi­nie­rung stösst der SAG dabei sau­er auf. Denn den Unter­zeich­nen­den ist durch­aus bewusst, dass vie­le Konsument:innen bei einer Kenn­zeich­nung bewusst auf NGT-Pro­duk­te ver­zich­ten wür­den. Doch statt die­sen Wunsch nach Trans­pa­renz zu respek­tie­ren, behaup­ten sie, es feh­le an Wis­sen über die Sicher­heit die­ser Pro­duk­te oder am Ver­ständ­nis für die «prä­zi­se» Tech­nik dahin­ter. Mit der For­de­rung, kei­ne Kenn­zeich­nung ein­zu­füh­ren, sor­gen sie für Intrans­pa­renz, über­ge­hen gezielt den Wil­len der Kon­su­mie­ren­den und neh­men ihnen ganz bewusst das Recht auf eine infor­mier­te Ent­schei­dung.

Gegen­stel­lung­nah­me für Trans­pa­renz und den Schutz der gen­tech­nik­frei­en Pro­duk­ti­on

Als Reak­ti­on auf die Stel­lung­nah­me haben sich nun 49 Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men dar­un­ter Bio-Saat­gut­züch­ter, Land­wir­te, Lie­fer­ket­ten­be­trei­ber, Ver­brau­cher- und Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen zu Wort gemel­det. In ihrer Gegen­stel­lung­nah­me kri­ti­sie­ren sie die For­de­run­gen der Agrar­in­du­strie unter Beru­fung auf den Schutz des gen­tech­nik­frei­en kon­ven­tio­nel­len und öko­lo­gi­schen Ernäh­rungs­sek­tors und den Kon­su­men­ten­schutz.

Ein Ver­zicht auf Kenn­zeich­nung und Rück­ver­folg­bar­keit wür­de den gen­tech­nik­frei­en Sek­tor vor gros­se Her­aus­for­de­run­gen stel­len und könn­te sogar sei­ne Exi­stenz bedro­hen. Ohne Kenn­zeich­nung und Rück­ver­folg­bar­keit steigt das Risi­ko einer Kon­ta­mi­na­ti­on des gen­tech­nik­frei­en Sek­tors. Sowohl beim Anbau als auch bei der Nut­zung von Maschi­nen und wäh­rend dem Trans­port könn­te es zur unbe­ab­sich­tig­ten Kon­ta­mi­na­ti­on durch NGT-Saat­gut, Pflan­zen und Pro­duk­te kom­men. Dies wür­de zu enor­men wirt­schaft­li­chen Schä­den und recht­li­chen Pro­ble­men für gen­tech­nik­freie Betrie­be füh­ren. Rück­ver­fol­gung und Kenn­zeich­nung sind zudem not­wen­dig, um Rechen­schafts­pflicht und Haf­tung nach dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip sicher­zu­stel­len.

Des Wei­te­ren wür­de bei man­geln­der Kenn­zeich­nung das Recht der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten auf Trans­pa­renz, infor­mier­te Ent­schei­dung und Wahl­frei­heit ver­letzt. Dies wür­de gegen EU-Recht ver­stos­sen, wel­ches einer­seits den Schutz und die Infor­ma­ti­on von Kon­su­mie­ren­den fest­hält und ande­rer­seits Rück­ver­folg­bar­keit als grund­le­gen­de und gesetz­lich ver­bind­li­che Vor­schrift eta­bliert.

Für eine zuver­läs­si­ge Rück­ver­folg­bar­keit und Kenn­zeich­nung soll­ten Her­stel­ler von NGT-Pflan­zen und Pro­duk­ten ver­pflich­tet sein, die Nach­weis­me­tho­de für die vor­ge­nom­me­ne gene­ti­sche Ver­än­de­run­gen zu ver­öf­fent­li­chen.

Mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf die gen­tech­nik­freie Pro­duk­ti­on in der Schweiz

Obwohl der Schwei­zer Gesetz­ent­wurf zur Dere­gu­lie­rung von Pflan­zen aus NGT in Bezug auf Kenn­zeich­nungs­pflicht und Rück­ver­folg­bar­keit etwas stren­ger ist, wür­de ein Ver­zicht dar­auf in der EU auf­grund des frei­en Waren­ver­kehrs zwi­schen der EU und der Schweiz hier­zu­lan­de eben­falls für Pro­ble­me und Unge­wiss­heit für den gen­tech­nik­frei­en Sek­tor füh­ren.

Die SAG schliesst sich den For­de­run­gen der Unter­zeich­nen­den der Gegen­stel­lung­nah­me an. Nur mit einer stren­gen Kenn­zeich­nungs­pflicht kann die gen­tech­nik­freie Züch­tung und Land­wirt­schaft geschützt und das Recht der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten auf Wahl­frei­heit durch­ge­setzt wer­den. Aus die­sem Grund unter­stützt die SAG die Lebens­mit­tel­schutz­in­itia­ti­ve. Unter­schrei­ben auch Sie!

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