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Regulierung in der EU

Gentechnik in der EU – Rechtliche Grundlagen

Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in der Europäischen Union durch ein umfangreiches und mehrstufiges Rechtssystem geregelt. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Die EU setzt auf das Vorsorgeprinzip, eine strenge Risikobewertung, sowie auf Wahlfreiheit und Koexistenz.

Grundlage ist eine Kombination aus EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die entweder von den Mitgliedstaaten umgesetzt oder unmittelbar angewendet werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist zentral für die wissenschaftliche Bewertung zuständig. Zusätzlich können Mitgliedstaaten durch das sogenannte „Opt-out“-Verfahren nationale Anbauverbote aussprechen.


Neue genomische Techniken (NGT) –
Hintergrund und aktueller Stand

Methoden wie CRISPR/Cas sind Gentechnik und gelten auch im rechtlichen Sinn derzeit als solche. Trotz des entsprechenden EuGH-Urteils von 2018, das NGT-Produkte als GVO einstuft, plant die EU-Kommission eine Lockerung der bisherigen Schutzstandards, um Pflanzen aus neuer Gentechnik vereinfacht zuzulassen. Ein neuer Gesetzesvorschlag mit einer weitgehenden Deregulierung ist in Arbeit. Dieser zielt darauf ab, bestimmte NGT-Pflanzen (sog. «Kategorie 1», die keine Fremdgene und bis zu 20 gentechnische Änderungen enthalten) von der GVO-Regulierung auszunehmen. Für diese Pflanzen ist keine Risikoprüfung, keine Kennzeichnungspflicht und keine Rückverfolgbarkeit mehr vorgesehen, obwohl ihre Risiken – etwa für Ökosysteme – wissenschaftlich weitgehend ungeklärt sind. Für Kategorie 1 soll nur Saatgut gekennzeichnet werden – nicht hingegen verarbeitete Endprodukte. Kritische Stimmen warnen vor einem Abbau des Vorsorgeprinzips, der Wahlfreiheit der Verbraucher:innen sowie der Koexistenz mit gentechnikfreier Landwirtschaft. Für die Zukunft besteht die Gefahr, dass durch die Deregulierung Transparenz, Umweltkontrolle und gentechnikfreie Produktion massiv geschwächt werden. Zudem droht eine tiefgreifende Schwächung des EU-Vorsorgeprinzips und der gentechnikfreien Landwirtschaft – mit langfristigen Folgen für den Vertrauen in die Lebensmittelerzeugung.

Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene

Regelt: Das absichtliche Ausbringen von GVO in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen.

Aktueller Stand: GVO dürfen nur nach strenger Risikobewertung und Zulassung freigesetzt oder gehandelt werden. Nationalstaaten dürfen per Opt-out den Anbau verbieten.

Regelt: Zulassung, Sicherheit und Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln.

Aktueller Stand: Kennzeichnungspflicht ab 0,9 % GVO-Anteil. Produkte müssen zugelassen, sicher und rückverfolgbar sein.

Regelt: Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung aller GVO und daraus hergestellter Produkte.

Aktueller Stand: Gilt für alle Stufen der Lieferkette. Ermöglicht Wahlfreiheit und Kontrolle.

Regelt: Mitgliedstaaten können sich ganz oder teilweise vom Anbau zugelassener GVO ausnehmen.

Aktueller Stand: Mehr als 15 EU-Staaten – darunter Deutschland und Frankreich – haben nationale Verbote für MON810 ausgesprochen.

Regelt: Export, Import und Informationspflichten zu GVO gemäß internationalem Cartagena-Protokoll.

Aktueller Stand: Exporte sind meldepflichtig; Importe benötigen Zulassung und Deklaration.

Zuständige Institutionen

  • Europäische Kommission: Politische Entscheidungsinstanz bei Zulassungen
  • EFSA (European Food Safety Authority): Wissenschaftliche Risikobewertung
  • Mitgliedstaaten: Umsetzung, Überwachung, nationale Anbauentscheidungen

Weitere Infos

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