Rechtliche Grundlagen

Der Umgang mit Organismen - und damit auch mit gentechnisch veränderten Organismen - ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert in Artikel 74 eine Staatszielbestimmung für den Umweltschutz und fordert den Lebens- und Gesundheitsschutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegenüber schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt zu schützen.

Das Gentechnikrecht hat eine hohe Regeldichte, so die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt, der Koexistenz, der Warenflusstrennung, der Wahlfreiheit (Deklaration) oder der Langzeitüberwachung (GVO-Monitoring). Auch nach Ablauf des Moratoriums braucht es Regelungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sowie auch der gentechnikfreien Landwirtschaft garantieren.


Verfassungsgrundlagen

Die Bundesverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, die Anwendung der Gentechnologie bei Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen so zu regeln, dass Menschen, Tiere und Umwelt geschützt sind.

Der Bund sorgt für den Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Dieses Vorsorgeprinzip ist Grundlage aller Gentech-Regulierungen.

Gesetze und Verordnungen mit aktueller Zulassungslage

Regelt: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Umwelt, in geschlossenen Systemen und in Lebensmitteln.

Aktueller Stand: GVO dürfen nur mit behördlicher Bewilligung freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden. Für landwirtschaftliche GVO gilt ein Moratorium (derzeit bis Ende 2025). Koexistenz, Wahlfreiheit und Produktsicherheit müssen gewährleistet sein.

Zum Gentechnikgesetz (GTG)

Regelt: Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen (z. B. Labore, industrielle Fermentation).

Aktueller Stand: Der Umgang ist gestattet, muss aber je nach Risikostufe gemeldet oder bewilligt werden. Für Hochrisikoorganismen gelten besonders strenge Sicherheitsauflagen.

Zur Einschliessungsverordnung (ESV)

Regelt: Freisetzung von GVO in die Umwelt (z. B. Feldversuche).

Aktueller Stand: Freilandversuche sind unter strengen Bewilligungsauflagen erlaubt. Es gilt ein Anbau-Moratorium für den kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen.

Zur Freisetzungsverordnung (FrSV)

Regelt: Import und Export von GVO gemäss dem internationalen Cartagena-Protokoll.

Aktueller Stand: Der grenzüberschreitende Verkehr von GVO ist bewilligungspflichtig. Exporte müssen gemeldet und korrekt deklariert werden.

Zur Cartagena-Verordnung (CartV)

Regelt: Inverkehrbringen und Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln.

Aktueller Stand: Lebensmittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden, sind in der Schweiz bewilligungspflichtig und müssen deklariert werden. Derzeit sind nur wenige GVO-Lebensmittel (z. B. bestimmte Soja- und Maissorten sowie einzelne Enzyme) zugelassen. Spuren nicht zugelassener GVO sind bis 0.9 % toleriert, wenn sie unbeabsichtigt sind.

Zur VGVL – Übersicht und zugelassene Produkte (BLV)

Regelt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, auch von mikrobiellen GVO.

Aktueller Stand: Mikrobielle GVO als Pflanzenschutzmittel sind aktuell in der Schweiz nicht zugelassen. Eine gesetzliche Grundlage zur Prüfung wird erarbeitet.

Zur Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)

Regelt: Einsatz von GVO in Futtermitteln.

Aktueller Stand: GVO in Futtermitteln sind bewilligungspflichtig und unterliegen einer Deklarationspflicht. Für importierte Futtermittel gelten Toleranzwerte für unbeabsichtigte GVO-Anteile.

Zur Futtermittelverordnung (FMV)

Regelt: Schutz von Arbeitnehmenden, die mit Mikroorganismen – auch gentechnisch veränderten – umgehen.

Aktueller Stand: Der Umgang ist erlaubt, Sicherheitsmassnahmen müssen je nach Risikostufe umgesetzt werden.

Zur Verordnung SAMV

Regelt: Meldepflicht und Risikomanagement bei Störfällen mit gefährlichen Organismen, inkl. GVO.

Aktueller Stand: Anlagen mit GVO in geschlossenen Systemen müssen Risiken minimieren und Unfälle melden.

Zur Störfallverordnung (StFV)

Wichtige Informationsquellen

Aktuelle Beiträge zum Thema

Medienmitteilung: Gentechnik-Spezialgesetz wird von breiter Allianz abgelehnt

Medienmitteilung: Stellungnahme SAG zum Gentechnik-Spezialgesetz

Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums bis 2030

Vernehmlassung eröffnet: heimlich Gentechnik auf den Teller?

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