Der Freisetzungsversuch überzeugt weder hinsichtlich seines Nutzens für die Schweizer Landwirtschaft noch bezüglich seiner wissenschaftlichen und regulatorischen Begründung. (Bild: LID Mediaportal)

Alter Wein in neuen Schläuchen – Agroscope will cisgene Kartoffeln freisetzen

Agro­scope hat ein Gesuch für einen wei­te­ren Frei­set­zungs­ver­such mit gen­tech­nisch ver­än­der­ten Kar­tof­felli­ni­en ein­ge­reicht. Kon­kret betrifft es die cis­ge­ne Linie P49-27, ent­wickelt mit­tels klas­si­scher Gen­tech­nik (Cis­ge­ne­se). Der Ver­such steht in engem Zusam­men­hang mit dem Pro­jekt «CRISPS: Editing Sus­tainable and Inno­va­ti­ve Pota­toes for Switz­er­land» im Rah­men des Natio­na­len For­schungs­pro­gramms NFP 84.

Bereits 2016 wur­de ein ähn­li­cher Frei­set­zungs­ver­such mit der Linie H49-13p (Gesuch B/CH/16/01 [B16001]) bewil­ligt. Bei­de Lini­en ent­hal­ten das Resi­stenz­gen Rpi-chc1. Die neue Linie unter­schei­det sich jedoch bezüg­lich der ver­wen­de­ten Aus­gangs­sor­te – neu die Indu­strie­sor­te «Inno­va­tor» – sowie hin­sicht­lich des Inser­ti­ons­or­tes des ein­ge­füg­ten Gens im Genom.

Die Schwei­zer Alli­anz Gen­tech­frei (SAG) beur­teilt das Gesuch kri­tisch. In ihrer Stel­lung­nah­me kommt sie zum Schluss, dass mit dem kost­spie­li­gen Ver­such an den Bedürf­nis­sen der Schwei­zer Bevöl­ke­rung und einer nach­hal­ti­gen Kar­tof­fel­pro­duk­ti­on vor­bei­ge­forscht wird. Öffent­li­che Mit­tel soll­ten prio­ri­tär in die gen­tech­nik­freie Züch­tung sowie in die För­de­rung und Ver­mark­tung ent­spre­chen­der Sor­ten inve­stiert wer­den, um Diver­si­fi­zie­rung, Nach­hal­tig­keit und gesell­schaft­li­che Akzep­tanz zu stär­ken.

Zwei­fel am Nut­zen für die Schweiz

«Inno­va­tor» ist eine Kar­tof­fel­sor­te für die indu­stri­el­le Ver­ar­bei­tung (ins­be­son­de­re Pom­mes fri­tes) mit hohem Stick­stoff­be­darf. Sie steht nicht für eine res­sour­cen­scho­nen­de oder viel­fäl­ti­ge Schwei­zer Land­wirt­schaft. Der Nut­zen für die ein­hei­mi­sche Pro­duk­ti­on bleibt unklar – zumal bereits krank­heits­re­si­sten­te Sor­ten aus gen­tech­nik­frei­er Züch­tung ver­füg­bar sind.

In Ver­bin­dung mit mög­li­chen Inter­es­sen­kon­flik­ten und einem Patent auf das ein­ge­füg­te Gen ent­steht der Ein­druck, dass die Ver­su­che pri­mär auf eine spä­te­re Markt­ent­wick­lung im EU-Raum aus­ge­rich­tet sind. Ver­stärkt wird dies durch die gerin­ge gesell­schaft­li­che Akzep­tanz der Gen­tech­no­lo­gie in der Schweiz und die kon­tro­ver­se Dis­kus­si­on zum «Züch­tungs­tech­no­lo­gien­ge­setz».

Frag­wür­di­ge Ver­gleich­bar­keit und offe­ne Fra­gen

Das Gesuch durch­läuft ein ver­ein­fach­tes Bewil­li­gungs­ver­fah­ren mit Ver­weis auf «ver­gleich­ba­re» frü­he­re Ver­su­che. Die­se Gleich­set­zung ist fach­lich nicht halt­bar: Die neue Linie basiert auf einer ande­ren Aus­gangs­sor­te, und das Cis­gen befin­det sich an einem ande­ren Inser­ti­ons­ort. Ort und geno­mi­scher Kon­text der Inte­gra­ti­on sind jedoch ent­schei­dend für Gen­ex­pres­si­on, Wech­sel­wir­kun­gen und mög­li­che unbe­ab­sich­tig­te Effek­te. Inser­ti­ons­er­eig­nis­se sind posi­ti­ons­ab­hän­gig; auch der Trans­for­ma­ti­ons­pro­zess kann zusätz­li­che geno­mi­sche Ver­än­de­run­gen ver­ur­sa­chen.

Unklar bleibt zudem die Rol­le der Sor­te im Hin­blick auf künf­ti­ge Regu­lie­run­gen. Die behaup­te­te Kom­pa­ti­bi­li­tät mit einer zukünf­ti­gen EU-NGT1-Defi­ni­ti­on ist spe­ku­la­tiv, da die Ver­ord­nung weder in Kraft noch abschlies­send defi­niert ist; auch eine regu­la­to­ri­sche Neu­aus­rich­tung in der Schweiz ist offen. Soll­te das mit­tels Agrob­ak­te­ri­um ein­ge­füg­te Resi­stenz­gen künf­tig neu mit CRISPR ein­ge­bracht wer­den, stellt sich die Fra­ge der Ver­gleich­bar­keit erneut.

Aus Sicht der SAG weist das Gesuch zudem Män­gel auf, ins­be­son­de­re bei den vor­ge­se­he­nen Sicher­heits­ab­stän­den. Die­se sind vor einer all­fäl­li­gen Bewil­li­gung zu klä­ren.

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