Moratorium ja, Deregulierung nein. Die Schweiz muss vor den Risiken der neuen Gentechnik geschützt bleiben. Bild: SAG

Moratorium bis 2030 verlängern? Auch für neue Gentechnik!

Der Bun­des­rat hat heu­te kom­mu­ni­ziert, dass er den Vor­stoss aus der WBK‑N zur Ver­län­ge­rung des Gen­tech-Mora­to­ri­ums bis 2027 nicht nur unter­stützt, son­dern sogar vor­schlägt, die Ver­län­ge­rung bis 2030 aus­zu­wei­ten. Dies mit der Absicht genü­gend Zeit für die Aus­for­mu­lie­rung des Dere­gu­lie­rungs­ge­set­zes für die neu­en geno­mi­schen Tech­ni­ken zu haben. Die Schwei­zer Alli­anz Gen­tech­frei (SAG) begrüsst den Vor­schlag zur Mora­to­ri­ums­ver­län­ge­rung, sieht die Dere­gu­lie­rungs­plä­ne jedoch kri­tisch.

In einer Medi­en­mit­tei­lung vom 29. Janu­ar 2025 erklärt sich der Bun­des­rat ein­ver­stan­den mit einer Ver­län­ge­rung des Gen­tech-Mora­to­ri­ums. Dabei geht er über den Vor­schlag der WBK‑N hin­aus, die mit­tels der par­la­men­ta­ri­schen Intia­ti­ve 24.443 «Ver­län­ge­rung des bestehen­den Gen­tech­nik-Mora­to­ri­um» eine Ver­län­ge­rung um zwei Jah­re bis Ende 2027 errei­chen woll­te. Der Bun­des­rat schlägt eine Ver­län­ge­rung um fünf Jah­re bis Ende 2030 vor. Das Gen­tech-Mora­to­ri­um ist ein befri­ste­tes Anbau­ver­bot für gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen in der Land­wirt­schaft. Ohne Ver­län­ge­rung wür­de das Mora­to­ri­um Ende 2025 aus­lau­fen.

Grund für die Ver­län­ge­rung ist die Ver­zö­ge­rung bei der Neu­re­gu­lie­rung der neu­en geno­mi­schen Tech­ni­ken (NGT). Zudem wer­den auf die­se Wei­se auch die Ergeb­nis­se der momen­tan blockier­ten Gesetz­ge­bungs­pro­zes­se in der EU abge­war­tet. Denn wie der Bun­des­rat im Sep­tem­ber kom­mu­ni­ziert hat­te, soll sich die Schwei­zer Gesetz­ge­bung an die EU ori­en­tie­ren.

Grund­sätz­lich begrüsst die SAG die Emp­feh­lung des Bun­des­ra­tes, das Gen­tech-Mora­to­ri­um nicht nur um zwei, son­dern um fünf Jah­re zu ver­län­gern. Der­zeit gibt es kei­ne Sor­ten auf dem Markt, die der Schwei­zer Land­wirt­schaft nütz­lich wären. Es besteht daher kei­ne Dring­lich­keit.

Nichts­de­sto­trotz sieht die SAG die Ent­wick­lung der Hal­tung des Bun­des­ra­tes gegen­über der NGT kri­tisch. Denn auch die neu­en geno­mi­schen Tech­ni­ken sind Gen­tech­nik und müs­sen als sol­che dekla­riert wer­den. Auch müs­sen sie einer sorg­fäl­ti­gen Risi­ko­prü­fung im Ein­zel­fall zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt unter­zo­gen wer­den. Die SAG setzt sich wei­ter­hin für die Inter­es­sen einer gen­tech­frei­en Schweiz ein und unter­stützt die Anlie­gen der Volks­in­i­ta­ti­ve «für gen­tech­nik­freie Lebens­mit­tel». Nur mit einer stren­gen Regu­lie­rung der Gen­tech­nik kön­nen öko­lo­gi­sche wie wirt­schaft­li­che Schä­den und Abhän­gig­kei­ten der Land­wirt­schafts­sy­stem abge­wen­det wer­den.

Bei der letz­ten Mora­to­ri­ums­ver­län­ge­rung im Jahr 2021 hat das Par­la­ment dem Bun­des­rat den Auf­trag gege­ben, eine risi­ko­ba­sier­te Zulas­sungs­re­gu­lie­rung der NGT dem Par­la­ment vor­zu­le­gen (sie­he Art. 37a im GTG). Der Geset­zes­ent­wurf hät­te bis spä­te­sten Mit­te 2024 dem Par­la­ment vor­ge­legt wer­den, doch es kam zu Ver­zö­ge­run­gen.

Da es sich auch bei den NGT um Gen­tech­nik han­delt, wäre eine Regu­lie­rung im bestehen­den Gen­tech­nik­ge­setz die logi­sche Schluss­fol­ge­rung. Der Bun­des­rat folgt jedoch dem Bei­spiel der EU, in dem sie die NGT in einem sepa­ra­ten Gesetz regu­lie­ren möch­te. Schon damals gab es vom Bun­des­amt für Justiz har­sche Kri­tik: «Die Rege­lung neu­er gen­tech­ni­scher Ver­fah­ren in einem spe­zi­el­len Gesetz führt zu einer Ver­wir­rung über die wah­re Natur der Metho­den und der dar­aus resul­tie­ren­den Pro­duk­te.» Auch die SAG fin­det die Ent­wick­lun­gen besorg­nis­er­re­gend.

Defi­ni­ti­on neue geno­mi­sche Tech­ni­ken

Ver­fah­ren wie CRISPR/Cas gehö­ren zu den neu­en geno­mi­schen Tech­ni­ken (NGT, auch neue gen­tech­ni­sche Ver­fah­ren genannt). Die NGT sind Gen­tech­nik wer­den jedoch irre­füh­ren­der­wei­se auch als neue Züch­tungs­tech­no­lo­gien bezeich­net. Mit den NGT kön­nen Ver­än­de­run­gen im Genom mit erhöh­ter Ein­griffs­tie­fe erzielt wer­den. Es ist z. B. mög­lich, meh­re­re Stel­len im Erb­gut gleich­zei­tig zu ver­än­dern (Mul­ti­plex­ing) oder natür­li­che Schutz­me­cha­nis­men gegen Muta­tio­nen in über­le­bens­wich­ti­gen Erb­gut­re­gio­nen aus­ser Kraft zu set­zen. Die erhöh­te Geschwin­dig­keit, mit der Muta­tio­nen erzeugt wer­den kön­nen, ver­kürzt die Zeit zur Erken­nung von Gefah­ren und erhöht damit das Risi­ko­po­ten­zi­al die­ser Tech­ni­ken. Trotz­dem gibt es kaum Risi­ko­for­schung.

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