181220futterAufgrund des starken Widerstands von Konsumentinnen und Konsumenten werden keine GVO-Futtermittel in die Schweiz importiert. Bild LID

Aufgrund eines Moratoriums ist der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bis 2021 in der Schweiz verboten. Allerdings sind einige gentechnisch veränderte Organismen (GVO) als Tierfutter und Lebensmittel zugelassen. Zusammen mit der SAG organisierte das Bundesamt für Landwirtschaft eine Reihe von Rundtisch-Gesprächen mit verschiedenen Experten zur Risikobewertung von GVO. Die Beobachtungen, Anmerkungen und Empfehlungen zu Bewertungsverfahren von GVO wurden in einem Bericht festgehalten.

Obwohl sie eigentlich bewilligt sind, werden aufgrund des starken Widerstands von Konsumentinnen und Konsumenten keine GVO-Lebensmittel und Futtermittel in die Schweiz importiert. Allerdings wird die Liste von GVO, welche in Europa und anderen Teilen der Welt zugelassen sind, immer länger. Deshalb ist es wichtig, dass die Behörden die Prozesse zur Risikobewertung dem aktuellen Stand der Wissenschaft anpassen.

2015 wurde der Monsanto-GV-Mais TC1507, welcher ein insektizides Toxin bildet, in der Schweiz als Futtermittel zugelassen. SAG und Stop OGM kritisierten den Entscheid sowie die Risikobeurteilung und starteten mit den hierfür zuständigen Bundesämtern einen Dialog. An zahlreichen Rundtisch-Gesprächen beim BLW kamen unabhängige Experten zusammen, um die grundlegenden Aspekte der Risikobewertung von GVO zu beschreiben, zu analysieren und zu diskutieren.

Zum Dialog wurde ein Bericht verfasst, der nun vorliegt. Er beschreibt das aktuelle Verfahren der Risikobewertung. Zudem werden bestimmte GVO, die eine Insektenresistenz aufweisen, detailliert besprochen.

Erstmals nehmen das BLW und die Organisationen Stellung zu den Stärken und Schwächen der Risikobeurteilung am Beispiel einer Futtermittelzulassung. Die Grenzen des experimentellen Studienaufbaus, der statistischen Auswertung (Differenz- und Equivalenztests) und der Toxizitätsanalysen mit Versuchstieren und deren Dauer (90 Tage vs. 2 Jahre) werden aufgezeigt.

Im Bericht werden auch Empfehlungen abgegeben, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Rohdaten und bezüglich der Grenzen ihrer Auslegung. Zu vage oder gar übereilte Interpretationen von wenig überzeugenden Daten sollten in den Risikobeurteilungen vermieden werden. Abschliessend wird noch darauf hingewiesen, dass das Risikobewertungsverfahren ein Werkzeug zur Entscheidungsfindung und kein Entscheidungsinstrument ist