Für eine Welt ohne Gentechnik
IBAN: CH07 0900 0000 8000 0150 6
Schweizer Allianz Gentechfrei, 8032 Zürich
News zu Gentechnikrecht
- Medienmitteilung: Adieu Vorsorgeprinzip und Wahlfreiheit
- Die EU erfüllt Wünsche der Gentech-Konzerne - die Schweiz muss mehr Vorsicht walten lassen!
- Die EU erfüllt Wünsche der Gentechnik-Konzerne
- Neue Gentechnik: EU vertagt Entscheid - auch die Schweiz sollte Vorsicht walten lassen
- Bundesratsbericht: Auch die neue Gentechnik ist Gentechnik
- Vorsorgeprinzip ist nicht innovationsfeindlich
- Risiken gentechnischer Verfahren sind zum Schutz der Bevölkerung korrekt abzuklären
- Kein Freifahrschein für neue Gentechnik-Verfahren!
- Kein Blankoschein für neue Gentechnik-Verfahren!
Links
- externer Link: Bundesverfassung BV
- externer Link: BV Art. 74: Umweltschutz
- externer Link: BV Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich
- externer Link: Gentechnikgesetz GTG
- externer Link: Freisetzungsverordnung FrSV
- externer Link: Einschliessungsverordnung
- externer Link: ECOGEN: Geschlossene Systeme: Öffentliches Verzeichnis
- externer Link: Cartagena-Verordnung, CartV
- externer Link: Umweltschutzgesetz
- externer Link: Epidemiengesetz
- externer Link: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
- externer Link: Landwirtschaftsgesetz
- externer Link: Tierschutzgesetz
- externer Link: Lebensmittelgesetz
- externer Link: Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel
- externer Link: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
- externer Link: Futtermittel-Verordnung
- externer Link: Verordnung GVO-Futtermittellisten
- externer Link: Saatgut-Verordnung
- externer Link: Buchhinweis: Errass Christoph: Öffentliches Recht der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (2006)
Gentechnikrecht
Bild: www.parlament.ch
Der Umgang mit Organismen - und damit auch mit GVP - ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert in Artikel 74 eine Staatszielbestimmung für den Umweltschutz und fordert den Lebens- und Gesundheitsschutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegenüber schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt zu schützen.
Das Gentechnikrecht hat eine hohe Regeldichte, so die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt, der Koexistenz, der Warenflusstrennung, der Wahlfreiheit (Deklaration) oder der Langzeitüberwachung (GVO-Monitoring). Auch nach Ablauf des Moratoriums braucht es Regelungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sowie auch der gentechnikfreien Landwirtschaft garantieren.