29.6.2011 | Futtermittel

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Bild: www.bio-suisse.ch

In der Schweiz wurde die Nulltoleranz für Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten, bereits vor einigen Jahren aufgehoben. Unbewilligte, verunreinigte Futtermittel dürfen nach Futtermittelverordnung Artikel 68 in Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO höchstens 0,5 Massenprozent beträgt und belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Verunreinigungen ergriffen wurden. In der EU galt bisher die Nulltoleranz für solche GVO-Verunreinigungen in Futtermitteln. Diese wurde jetzt auch aufgehoben. Ab nun sind in Futtermittelimporten geringfügige Spuren von in der EU nicht zugelassenen Gentech-Pflanzen erlaubt, wenn sie die technische Nachweisgrenze von 0,1 Prozent nicht überschreiten. Für Lebensmittel ist in der EU weiterhin die Nulltoleranz massgebend: Spuren nicht zugelassener GVO sind unabhängig von ihrem Anteil nicht erlaubt. Jeder Nachweis von unbewilligten GVO hat zur Folge, dass solche verunreinigten Lebensmittel nicht auf den Markt kommen dürfen. In der Schweiz wird – im Gegensatz zur EU – in Artikel 6a der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) auch bei Lebensmitteln eine Toleranz für Spuren unbewilligter GVO anerkannt (0,5 Massenprozent).

externer Link: Transgen.de
externer Link: Futtermittel-Verordnung Artikel 68
externer Link: VGVL Artikel 6a