12.7.2013 | Nanotechnologie

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In der EU müssen Nanomaterialien in Kosmetika gekennzeichnet werden. In der Schweiz ist gesetzlich noch keine Deklarationspflicht festgelegt. Bild: de.wikipedia.org

Kosmetika sind die ersten Produkte in der EU, für die eine Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien gilt. Am 11. Juli 2013 trat in der EU die Neufassung der Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 in Kraft. Die Verordnung benennt verschiedene Gründe für die neue Regulierung von Nanomaterialien, so beispielsweise: „Die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln kann mit der Weiterentwicklung der Technologie zunehmen.“ Weiter heisst es: „Gegenwärtig existieren nur unzureichende Informationen über die mit der Verwendung von Nanomaterialien verbundenen Risiken.“ Schliesslich wird festgehalten: „Es ist eine grössere Transparenz nötig hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel. Diese Transparenz sollte durch Deklaration der in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Bestandteile auf der Verpackung erreicht werden.“ In Artikel 19 (Kennzeichnung) steht sodann: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort "Nano" in Klammern folgen.“ Die EU-Kosmetikverordnung bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht der EU Mitgliedstaaten, sondern gilt unmittelbar. Laut dem Bundesamt für Gesundheit BAG gibt es zurzeit im schweizerischen Kosmetikrecht keine spezifischen Anforderungen an Nanomaterialien. Die Übernahme der Deklarationspflicht für Nanomaterialien sei im Rahmen der Totalrevision der Lebensmittelgesetzgebung zur Harmonisierung mit der europäischen Gesetzgebung für 2015 vorgesehen. In der Zwischenzeit erfolge die Deklaration von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln auf freiwilliger Basis. Wenn also in der Schweiz auf einem Produkt nichts von Nano stehe, heisse das nicht automatisch, dass keine Nanomaterialien enthalten seien.