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Nanomaterialien in Kosmetika sind eines der am häufigsten diskutierten Anwendungsbeispiele der Nanotechnologie in den Medien, da die Konsumentinnen und Konsumenten direkt mit den Nanomaterialien in Kontakt kommen. Bild: Fotalia

Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Karlsruhe (Baden-Württemberg) ist folgenden Fragen nachgegangen: Halten die Hersteller von kosmetischen Mitteln aus Baden-Württemberg die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Nanomaterialien ein? Welche Produkte gibt es und welche Nanomaterialien werden eingesetzt? Wie sieht es mit dem Angebot solcher Produkte im Internet aus? Wie können Nanomaterialien im Labor untersucht werden? Dazu wurde von 25 ermittelten verantwortlichen Personen in Baden-Württemberg, die kosmetische Mittel mit Nanomaterialien herstellen, importieren oder vertreiben, 12 für eine Betriebskontrolle ausgewählt.

Von 400 verantwortlichen Personen in Baden-Württemberg, die kosmetische Mittel herstellen, importieren oder vertreiben, haben 25 Firmen Produkte mit Nanomaterialien im Sortiment. Insgesamt wurden 140 kosmetische Mittel gefunden, die Nanomaterialien enthalten – davon 116 Sonnenschutzmittel. Bei Betriebskontrollen ergab die Überprüfung von Produktunterlagen, dass 14 Produkte Titandioxid, 2 Produkte Zinkoxid und 1 Produkt Carbon black (Russ) enthielten. Sechs andere geprüfte Produkte enthielten speziellere Rohstoffe. Gemäss den Unterlagen waren keine Meldungen zu ernsten unerwünschten Wirkungen bekannt und für den Einsatz von Nanomaterialien wurden die Sicherheitsbewertungen berücksichtigt. Das CVUA zieht das Fazit, dass die geprüften verantwortlichen Personen in Baden-Württemberg die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Nanomaterialien einhalten.

Zudem recherchierte das CVUA Karlsruhe EU-weit Produkte bei Internet-Online-Shops, die in ihrer Aufmachung/Auslobung Hinweise auf „nano“ enthielten. Es wurden 17 Proben beschafft und untersucht, die alle im Internetangebot eine Auslobung „mit Nano“ aufwiesen. Bei 6 Proben waren die Nanomaterialien korrekt mit der EU-Kosmetikverordnung (1223/2009, Artikel 19) geforderten Angabe „(nano)“ in der Liste der Bestandteile gekennzeichnet. Bei den restlichen Proben fehlte entweder die Nano-Kennzeichnung oder es ging aus der Liste der Bestandteile nicht hervor, bei welchen Inhaltsstoffen es sich um Nanomaterialien handeln könnte.

Zusammenfassend war die Beanstandungsquote 50% (von insgesamt 18 Proben, 6 aus Baden-Württemberg, 12 aus dem Internet). Die Beanstandungen von Proben aus Baden-Württemberg war 0%, die aus dem Internet grösser als 90%. Der Artikel des CVUA gibt schliesslich einen Überblick zu den gesetzliche Regelungen bei der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln nach Verordnung (EG) Nr. 1223/09 (Europäische Kosmetikverordnung).

In der Schweiz gilt laut InfoNano: „Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) und das dazugehörige Ausführungsrecht kennen keine nano-spezifischen Regelungen. Dennoch ist der Gesundheitsschutz gewährleistet, da nur sichere Lebensmittel, Kosmetika und Verpackungen auf den Markt sein dürfen. Das Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht wird aktuell modernisiert und an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Einerseits wird rechtlich definiert, was unter Nanomaterial zu verstehen ist. Anderseits wird geprüft, ob eine Deklarationspflicht für Nanomaterialien in Lebensmitteln und Kosmetika, und ob eine spezifische Zulassungspflicht für Nanomaterialien eingeführt werden soll. Obwohl nur sichere Stoffe in Lebensmittel und Kosmetika verwendet werden dürfen, sollen nanoskalige Inhaltstoffe als „Nano" deklariert werden müssen. Damit soll den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Aktuell erfolgt eine solche Angabe auf freiwilliger Basis. Für den europäischen Markt müssen im Gegensatz zur Schweiz bereits heute nanoskalige Stoffe deklariert werden. Bei einer Zulassung muss gezeigt werden, dass der Stoff kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt. Bereits heute müssen neue Stoffe bewilligt werden. Die Zulassungspflicht für Nanomaterialien soll jedoch explizit erwähnt und geregelt werden.“