Bild_1_Humangenetik
Bild: scopeblog.stanford.edu

Bill Clinton sagte bei der Bekanntgabe der Roh-Entschlüsselung des Humangenoms: «Dies ist die wundervollste Karte, die je von der Menschheit geschaffen wurde» und er sprach von Humanität. Es klang an, als würde die Menschheit mit dem Buch des Humangenoms eine noch nie da gewesene Gelegenheit erhalten, zu begreifen, was menschlich sein kann. Grussbotschaften an die Entschlüsselungs-Strategen Collins und Venter sprachen auch von Humanität und von Gesundheit und Befreiung. Die Entschlüsselung des Genoms soll die zugeschlagene Türe zum Paradies wieder öffnen. Man sprach von einem «Geschenk Gottes». Nimmt der Mensch - mit dem Schlüssel zum Humangenom - Regeln der Humanität technisch-kreativ in die Hand - oder: Droht uns das Paradies der Molekularbiologen?

Die SAG befasst sich schwergewichtig mit der Gentechnik im ausserhumanen Bereich (Landwirtschaft, Lebensmittel, Tiere). Die Entwicklungen in der Humangenetik werden durch die SAG aber auch kritisch verfolgt. Die SAG hat sich bei Vernehmlassungen zu Gesetzen im Humanbereich geäussert sowie Studienpapiere zu Themen der Gentechnik im Humanbereich verfasst. Unter den SAG Vorstandsorganisationen befasst sich namentlich der Basler Appell gegen Gentechnologie mit Fragen der Humangenetik.

In der Schweiz sind die Humangenetik die Forschung am Menschen auf Bundesebene in Teilbereichen geregelt. Bundesrechtliche Bestimmungen finden sich in verschiedenen Gesetzen.

Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz HFG)

Mit dem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (Art. 118b BV) wird der Bund ermächtigt, die Forschung am Menschen umfassend zu regeln. Das Parlament hat Art. 118b BV am 25. September 2009 verabschiedet. Das Schweizer Stimmvolk hat ihn am 7. März 2010 mit 77.2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Der Artikel trat sofort in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) konkretisiert den Verfassungsartikel 118b. Das Gesetz wird zusammen mit dem sich noch in Arbeit befindenden Verordnungsrecht in Kraft treten (voraussichtlich im Sommer 2013).

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Fortpflanzungsmedizin ist Bundesverfassung Artikel 119 über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich.

Das Bundesgesetz über medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Das Fortpflanzungsmedizingesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen verhindern sowie die Menschenwürde schützen. Es gilt nicht für die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Transplantationszwecken im Rahmen klinischer Versuche.

Die Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG) ist am 1. März 2005 in Kraft getreten, per 1. April 2012 wurde die Verordnung geändert.

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen. Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Das Gesetz und die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen regeln die Durchführung von genetischen Analysen. Dazu gehören der Schutz der Menschenwürde, die Verhinderung von Missbräuchen und die Sicherstellung der Qualität der Untersuchungen. Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen: a. im medizinischen Bereich; b. im Arbeitsbereich; c. im Versicherungsbereich; d. im Haftpflichtbereich.

DNA-Profil-Gesetz

Die DNA-Analyse hat sich zu einem Instrument entwickelt, welches bei Strafverfolgungsbehörden auf Interesse stösst. Das DNA-Profil-Gesetz und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich VDZV regeln die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von Laboratorien, die DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren erstellen.

Richtlinien und Konventionen

Zusätzlich zur Gesetzgebung in der Schweiz gibt es verschiedene Richtlinien und Konventionen (SAMW-Richtlinien, Biomedizinkonvention, Zusatzprotokoll zur Forschung am Menschen, Helsinki-Deklaration, CIOMS-Guidelines, Good Clinical Practice (GCP-Richtlinie), Good Clinical Practice (GCP-Richtlinie) der Europäischen Union, Empfehlungen des Europarats zur Forschung mit biologischem Material), welche sich mit Aspekten der Forschung am Menschen befassen.