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Die französische Umweltorganisation “Agir pour l’environnement” hat in Marktprodukten nicht gekennzeichnete Nanomaterialien gefunden. Bild: Agir pour l’environnement

In der EU gibt es gemäss Euractiv keine Lebensmittelprodukte, welche mit dem Wort “Nano” deklariert sind. Bedeutet dies tatsächlich, dass keine nanohaltigen Lebensmitttel auf dem EU-Markt sind? Die französische Umweltorganisation “Agir pour l’environnement” hat nun Marktprodukte untersuchen lassen, bei welchen keine Nano-Kennzeichnung angebracht war. Analysiert wurden vier typische und häufige angepriesene Produkte: Schokoladenbiskuits, Kaugummi, eine Fleischkonserve und ein Guacamole Avocado-Dip. Das beauftragte nationale französische Analyselabor (Laboratoire national de métrologie et d'essais) fand in den Biskuits, Kaugummis und der Fleischkonserve Nano-Titandioxid und in der Guacamole Nano-Siliziumdioxid. Es handelt sich um die E-Stoffe E171 und E551.

Gemäss Artikel 18 der EU-Verordnung zu Verbraucherinformationen zu Lebensmitteln müssen alle nanotechnisch hergestellten Zutaten im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

Im Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel heisst es zudem: „Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte auch klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten oder aus ihnen bestehen.“

Obwohl diese E-Stoffe seit langen verwendet werden, hätten alle vier Produkte gemäss der Novel Food Regulierung mit „Nano“ gekennzeichnet werden müssen, denn in den Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung 1169/2011 (Artikel 2) wird ein technisch hergestelltes Nanomaterial definiert als: „jedes absichtlich hergestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Grössenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder (…)“.

“Agir pour l’environnement” betont, dass ihre Untersuchung belege, dass heute Schwachstellen in der Information und im Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bestehen würden. Die heutige Gesetzgebung sei nicht restriktiv, doch nicht mal diese lockeren Bestimmungen würden umgesetzt.

In der Schweiz wird derzeit das Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Es soll rechtlich definiert werden, was unter Nanomaterial zu verstehen ist. Zudem wird geprüft, ob eine Deklarationspflicht für Nanomaterialien in Lebensmitteln eingeführt werden soll. Obwohl gemäss der Bundesverwaltung nur sichere Stoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sollen nanoskalige Inhaltstoffe als „Nano" deklariert werden müssen.